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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.04.1995, Aktenzeichen: C-310/93 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-310/93 P

Urteil vom 06.04.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte u. a., daß dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Unterlagen sinnvoll Stellung zu nehmen.

Die Kommission darf es jedoch ablehnen, den beschuldigten Unternehmen Unterlagen für den rein internen Gebrauch und Schriftverkehr mit den Mitgliedstaaten, die vertraulichen Charakter besitzen, sowie veröffentlichte Studien und Informationen, die ihnen definitionsgemäß zugänglich sind, zu übermitteln.

Die Kommission darf auch die Einsicht in Unterlagen verweigern, die ihr im Rahmen von Schriftverkehr oder einer Antwort auf ein Auskunftsverlangen von dritten Unternehmen unter dem Vorbehalt vertraulicher Behandlung übergeben wurden. Da nämlich ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen die Konkurrenten, Lieferanten oder Kunden ergreifen kann, die an der Untersuchung der Kommission mitgewirkt haben, können dritte Unternehmen, die der Kommission während der von ihr durchgeführten Untersuchungen Unterlagen übergeben, deren Übergabe ihrer Ansicht nach zu Repressalien ihnen gegenüber führen könnte, dies nur tun, wenn sie wissen, daß ihrem Ersuchen um vertrauliche Behandlung Rechnung getragen wird.

Schließlich können Berichte über Prüfungen bei dritten Unternehmen als Unterlagen, die geeignet sind, von Dritten begangene Zuwiderhandlungen aufzudecken, offenkundig nicht übermittelt werden.

2. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen ihres Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbussen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 190, EWG-Vertrag Art. 85,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Grenzen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission), , 2. Rechtsmittel - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe des Betrages der gegen Unternehmen verhängten Geldbussen aus Gründen der Billigkeit - Ausschluß,

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