JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.04.1995, Aktenzeichen: C-299/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung eines Rechtsstreits über einen Vertrag bestimmt sich allein nach dem - mit Artikel 153 EAG-Vertrag übereinstimmenden - Artikel 181 EWG-Vertrag und der Schiedsklausel, ohne daß gegenüber dieser Zuständigkeit die Berufung auf sie ausschließende Vorschriften des nationalen Rechts möglich wäre. 4 Schreibt eine Vorschrift des nationalen Rechts, die auf einen aufgrund einer Schiedsklausel der Zuständigkeit des Gerichtshofes unterliegenden Rechtsstreit anwendbar ist, vor, daß vor Erhebung einer Klage beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens zu stellen ist, so gilt diese Vorschrift auch vor dem Gerichtshof. Daher ist eine Klage, die erhoben worden ist, ohne daß diese Voraussetzung erfuellt war, unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | EAG-Vertrag, Beamtenstatut |
| Vorschriften: | EAG-Vertrag Art. 153, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Anrufung des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel - Ausschließlich durch Artikel 181 des Vertrages und die Schiedsklausel festgelegte Zuständigkeit des Gerichtshofes - Anwendung nationaler Zuständigkeitsvorschriften - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 181, EAG-Vertrag, Artikel 153), , 2 Verfahren - Anrufung des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel - Nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht vor Erhebung einer Klage vorzunehmende Stellung eines Antrags beim zuständigen Gericht auf Durchführung eines Güteverfahrens - Bei Anrufung des Gerichtshofes vorab zu erfuellende Voraussetzung, , (EWG-Vertrag, Artikel 181, EAG-Vertrag, Artikel 153), |
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