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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.03.2001, Aktenzeichen: C-274/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-274/99 P

Urteil vom 06.03.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention besondere Bedeutung zu.

Diese Grundsätze sind in Artikel 6 Absatz 2 EU aufgenommen worden.

Nach der Rechtsordnung des Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Freiheit der Meinungsäußerung eines der wesentlichen Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für deren Fortschritt und für die Verwirklichung jedes einzelnen Individuums. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt sie nicht nur für Informationen" und ,Ideen, die Zustimmung erfahren oder die als harmlos oder unerheblich betrachtet werden, sondern auch für sämtliche Informationen und Ideen, die andere beleidigen, aus der Fassung bringen oder stören.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann den in Artikel 10 Absatz 2 der Konvention angeführten Einschränkungen unterliegen, die jedoch eng auszulegen sind. Das Eigenschaftswort unentbehrlich" im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 bedeutet ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis, und die Mitgliedstaaten verfügen zwar über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob ein derartiges Bedürfnis vorliegt, doch muss der Eingriff im rechten Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck stehen, und die Gründe, auf die sich die nationalen Behörden für seine Rechtfertigung berufen, müssen zutreffend und ausreichend sein. Zudem bedarf jede vorherige Einschränkung einer besonderen Prüfung.

Ferner müssen die Einschränkungen in Rechtsnormen vorgesehen sein, die so genau formuliert sind, dass die Betroffenen ihr Verhalten, gegebenenfalls nach Einholung sachkundigen Rates, einrichten können.

( vgl. Randnrn. 37-42 )

2. Die Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften genießen das Recht auf freie Meinungsäußerung auch auf den Gebieten, die von der Tätigkeit der Organe der Gemeinschaft erfasst werden. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, mündlich oder schriftlich Ansichten zu äußern, die sich von denjenigen unterscheiden, die das Gemeinschaftsorgan, bei dem sie beschäftigt sind, vertritt, oder die diesen gegenüber Minderheitsmeinungen darstellen.

In einer demokratischen Gesellschaft ist es jedoch auch legitim, Beamte wegen ihrer Stellung Verpflichtungen zu unterwerfen, wie sie in den Artikeln 11 und 12 des Statuts vorgesehen sind. Solche Verpflichtungen sind hauptsächlich dazu bestimmt, das Vertrauensverhältnis aufrechtzuerhalten, das zwischen dem Gemeinschaftsorgan und seinen Beamten oder Bediensteten bestehen muss. Der Umfang dieser Verpflichtungen hängt von der Natur des Amtes, das der Betroffene ausübt, oder der Stellung ab, die er in der dienstlichen Hierarchie einnimmt.

Besondere Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung können grundsätzlich durch den legitimen Zweck gerechtfertigt sein, die Rechte anderer im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 EMRK zu schützen, im vorliegenden Fall die Rechte der Institutionen, die mit im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben betraut sind, auf deren ordnungsgemäße Erfuellung die Bürger zählen können müssen.

Die Bestimmungen, die die dem europäischen öffentlichen Dienst obliegenden Pflichten und dessen Verantwortung regeln, verfolgen diesen Zweck. Daher darf ein Beamter seine Verpflichtungen insbesondere aus den Artikeln 11, 12 und 17 des Statuts gegenüber dem Gemeinschaftsorgan, dem er zu dienen hat, nicht durch schriftliche oder mündliche Äußerungen verletzen, da er damit die Vertrauensbeziehung, die ihn mit diesem Gemeinschaftsorgan verbindet, zerstören und es diesem daher später erschweren oder unmöglich machen würde, die ihm übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Beamten zu erfuellen.

Bei der Ausübung seiner Kontrolle muss der Gemeinschaftsrichter anhand sämtlicher Umstände des jeweiligen Falles prüfen, ob ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem berechtigten Interesse des Gemeinschaftsorgans, dafür zu sorgen, dass seine Beamten und sonstigen Bediensteten unter Beachtung ihrer Pflichten und ihrer Verantwortung arbeiten, gewahrt ist. In diesem Zusammenhang kommt den Pflichten und der Verantwortung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Konvention, wenn es um die Freiheit der Meinungsäußerung der Beamten geht, eine besondere Bedeutung zu, die es rechtfertigt, der Verwaltung einen gewissen Spielraum für die Beurteilung der Frage zu überlassen, ob der gerügte Eingriff im rechten Verhältnis zu dem verfolgen berechtigten Ziel steht.

( vgl. Randnrn. 43-49 )

3. Nach Artikel 17 Absatz 2 des Statuts ist für die Veröffentlichung von Texten, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, eine Zustimmung erforderlich. Diese Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen". In diesem Fall, der in einer Verordnung des Rates als einziger Versagungsgrund aufgeführt ist, geht es um den Schutz... der Rechte anderer", der nach Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention in seiner Auslegung durch den Gerichtshof für Menschenrechte eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung rechtfertigt. Die in Rede stehende Einschränkung verstößt nicht schon dadurch, dass sie die Form einer vorherigen Zustimmung aufweist, gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Artikel 17 Absatz 2 des Statuts stellt eindeutig den Grundsatz der Erteilung der Zustimmung auf, die nur ausnahmsweise versagt werden kann. Da diese Bestimmung es den Organen erlaubt, die Zustimmung zur Veröffentlichung zu versagen, und damit die Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung schafft, die eines der wesentlichen Grundrechte einer demokratischen Gesellschaft darstellt, ist sie eng auszulegen und unter strikter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, wie das Vorliegen eines zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnisses, das rechte Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck und das Bestehen zutreffender und ausreichender Gründe, auf die sich das Organ in der ablehnenden Entscheidung beruft, anzuwenden. Deshalb kann eine Zustimmung zur Veröffentlichung nur dann versagt werden, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den Interessen der Gemeinschaften einen schweren Schaden zuzufügen.

Da diese Regelung nur für Veröffentlichungen gilt, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, soll sie es nur dem Organ ermöglichen, Kenntnis von den schriftlichen Meinungsäußerungen ihrer Beamten oder Bediensteten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu erlangen, und gibt das Vertrauensverhältnis wieder, das zwischen einem Dienstherrn und seinen Bediensteten insbesondere dann bestehen muss, wenn diese gehobene Aufgaben öffentlicher Art erfuellen.

Eine Entscheidung, mit der eine Zustimmung versagt wird, ist gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts mit einem Rechtsbehelf anfechtbar und unterliegt einer wirksamen richterlichen Kontrolle, die es den Gemeinschaftsgerichten ermöglicht, zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts unter strenger Einhaltung der Grenzen ausgeübt hat, die für jeden Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung gelten. In diesem Zusammenhang muss die Anstellungsbehörde bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts die verschiedenen betroffenen Interessen gegeneinander abwägen und dabei insbesondere den Grad der Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften berücksichtigen.

( vgl. Randnrn. 51-57 )

4. Aus dem Wortlaut des Artikels 35 des Statuts ergibt sich offenkundig, dass ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen seine Beamteneigenschaft für die Zeit, in der er sich in dieser dienstrechtlichen Stellung befindet, nicht verliert. Somit unterliegt er weiterhin den Verpflichtungen, die für alle Beamten gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

( vgl. Randnr. 69 )

5. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist ein Rechtsmittelgrund, der in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt, unzulässig, da dies gemäß Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

( vgl. Randnr. 76 )

6. Tatsachenfeststellungen und die Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel durch dieses unterliegen, wenn weder die Beweismittel verfälscht noch allgemeine Rechtsgrundsätze oder die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und den Beweisantritt verletzt wurden, nicht der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels.

Zu den Regeln für die Beweislast und den Beweisantritt ist allgemein darauf hinzuweisen, dass es, um das Gericht von der Wahrheit einer Behauptung einer Partei zu überzeugen oder es zumindest unmittelbar zu einer Beweiserhebung zu veranlassen, nicht genügt, bestimmte Tatsachen zur Stützung einer Behauptung anzuführen; vielmehr müssen objektive, schlüssige und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen wahrscheinlich ist.

( vgl. Randnrn. 83, 100, 113-114 )

7. In Bezug auf die Erforderlichkeit der Erstellung eines schriftlichen Berichts beim Disziplinarrat regelt Artikel 3 des Anhangs IX des Statuts nur die Aufgaben des Berichterstatters, ohne besondere Förmlichkeiten für deren Erfuellung vorzuschreiben, wie die Vorlage eines schriftlichen Berichtes oder auch die Übermittlung eines derartigen Berichtes an die Beteiligten. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass der Berichterstatter den anderen Mitgliedern des Disziplinarrats einen mündlichen Bericht vortragen kann.

( vgl. Randnr. 112 )

8. Die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument befassen muss, insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt war und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützte.

( vgl. Randnr. 121 )
Rechtsgebiete:EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:EWG/EAGBeamtStat Art. 12, EWG/EAGBeamtStat Art. 17,
Stichworte:1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Meinungsfreiheit - Einschränkungen - Enge Auslegung, , (Artikel 6 Absatz 2 EU, Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 10 Absatz 2), , 2. Beamte - Rechte und Pflichten - Meinungsfreiheit - Ausübung - Grenzen - Schutz der Rechte anderer - Vertrauensverhältnis zwischen einem Organ und seinen Beamten - Ermessensspielraum der Verwaltung - Umfang - Gerichtliche Nachprüfung, , (Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 10 Absatz 2, Beamtenstatut, Artikel 11, 12 und 17), , 3. Beamte - Rechte und Pflichten - Meinungsfreiheit - Ausübung - Grenzen - Schutz der Rechte anderer - Veröffentlichung von Texten, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen - Einschränkung in Form der vorherigen Zustimmung - Versagung der Zustimmung - Voraussetzungen - Gerichtliche Nachprüfung, , (Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 10 Absatz 2, Beamtenstatut, Artikel 17 Absatz 2), , 4. Beamte - Rechte und Pflichten - Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen - Keine Auswirkung, , (Beamtenstatut, Artikel 35), , 5. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 6. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß außer bei Verfälschung - Beweislast und Beweisantritt, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 7. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarrat - Untersuchung - Mündlicher Vortrag des Berichtes durch den Berichterstatter - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 3), , 8. Verfahren - Urteilsbegründung - Aufhebungsurteil - Umfang, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51),

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