JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.03.1997, Aktenzeichen: C-167/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, der zum einen Kompetenzkonflikte, die zur Doppelbesteuerung führen können, und zum anderen die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindern soll, ist so auszulegen, daß als Ort der hauptsächlich und gewöhnlich von Tierärzten erbrachten Dienstleistungen der Ort gilt, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort. Da die Hauptfunktion des Tierarztes in der wissenschaftlichen Beurteilung der Gesundheit von Tieren, der medizinischen Prävention sowie bei kranken Tieren in der Diagnose und der Heilbehandlung besteht, gehört nämlich die Leistung, die er erbringt, zu keiner der Leistungen, die Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie nennt, um bestimmte Dienstleistungen an den Ort ihrer tatsächlichen Erbringung oder an den Sitz oder die feste Niederlassung des Empfängers zu knüpfen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, RiLi 77/388 EWG |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, RiLi 77/388 EWG Art. 9, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistungen der Tierärzte - Besteuerung am Ort der Niederlassung des Dienstleistenden, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2), |
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