JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.02.2003, Aktenzeichen: C-92/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, durch die die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs festgelegt werden sollen, steht einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme entgegen, durch die für den wesentlichen Teil der Flüge in andere Mitgliedstaaten eine höhere Flughafenabgabe vorgeschrieben wird als für Flüge innerhalb dieses Mitgliedstaats, sofern nicht nachgewiesen ist, dass diese Abgaben eine Vergütung für die zur Abfertigung der Passagiere erforderlichen Flughafendienstleistungen darstellen und die Kosten dieser gegenüber Passagieren mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen in demselben Verhältnis höher sind als die Kosten der Dienstleistungen, die zur Abfertigung der Passagiere der Inlandsfluege erforderlich sind. ( vgl. Randnr. 29 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 8a (nach Änderung jetzt EG Art. 18), EG-Vertrag Art. 59 nach Änderung jetzt EG Art. 49), Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, |
| Stichworte: | Verkehr - Luftverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Rechtsvorschriften, die für Inlandsfluege und innergemeinschaftliche Flüge unterschiedliche Flughafenabgaben vorsehen - Zulässigkeitsvoraussetzungen, , (Verordnung Nr. 2408/92 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), |
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