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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 06.02.1997, Aktenzeichen: C-80/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-80/95

Urteil vom 06.02.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß der blosse Eigentumserwerb und Besitz von Schuldverschreibungen, die nicht einer anderen Unternehmenstätigkeit dienen, und der Zufluß des Ertrages aus diesen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind, die den Urheber dieser Umsätze zum Steuerpflichtigen machen.

Die Tätigkeit eines Inhabers von Schuldverschreibungen kann nämlich als eine Form der Kapitalanlage bezeichnet werden, die zur blossen Vermögensverwaltung gehört; wenn diese Tätigkeit Einkünfte in Form von Zinsen erzeugt, ergeben sich diese aus dem blossen Besitz der Schuldverschreibungen und können nicht als Gegenleistung bei einem Umsatz oder für eine von demjenigen, der sie einnimmt, ausgeuebte wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Blosser Erwerb und Besitz von Schuldverschreibungen und Zufluß von Einkünften hieraus - Ausschluß, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2),

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