JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.02.1997, Aktenzeichen: C-247/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388) ist so auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten erlaubt, die in Artikel 13 dieser Richtlinie aufgezählten Tätigkeiten bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, obwohl sie sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Diese Vorschrift unterscheidet nämlich nicht zwischen den nach Artikel 13 von der Steuer befreiten Tätigkeiten, die die Mitgliedstaaten, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeuebt werden, als Tätigkeiten behandeln können, die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, UStG |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, UStG § 9, UStG § 4 Nr. 12, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeuebten Tätigkeiten - Begriff - Nach Wahl der Mitgliedstaaten Einbeziehung der nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Tätigkeiten, unabhängig von der Art ihrer Ausübung, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4), |
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