JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 06.02.1992, Aktenzeichen: C-253/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Grundsatz, daß auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, gilt nur für die Sachverhalte, auf die sich die Artikel 13 Absatz 2 und 14 bis 17 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen, d. h. die Vorschriften, die das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht bestimmen. Da sich die Empfänger zusätzlicher Altersrenten nicht in einer Lage befinden, auf die sich diese Artikel beziehen, kann der Grundsatz, daß die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, nicht zu ihren Gunsten geltend gemacht werden. 2. Die aufgrund von tarifvertraglich eingeführten Regelungen, die keine Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen, gewährten zusätzlichen Altersrenten fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Artikel 33 dieser Verordnung, der es den Mitgliedstaaten untersagt, Beiträge von den gesetzlichen Renten der Gemeinschaftsbürger einzubehalten, wenn die Leistungen, zu deren Deckung sie erhoben werden, nicht zu Lasten eines Trägers dieser Mitgliedstaaten gehen, kann also nicht einem Mitgliedstaat entgegengehalten werden, der einen Beitrag für die Versicherung gegen Krankheit und Mutterschaft auf Vorruhestandsgelder und zusätzliche Altersrenten tarifvertraglicher Natur erhebt, die an Personen gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates Leistungen bei Krankheit erhalten. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 33, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 13, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Grundsatz der Einheitlichkeit - Geltungsbereich - Unanwendbarkeit auf Empfänger einer zusätzlichen Altersrente, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 und 14 bis 17), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Tarifvertragliche Vereinbarungen - Ausschluß - Erhebung von Beiträgen auf Leistungen, die aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen gezahlt werden, durch einen Mitgliedstaat zur Deckung eines Risikos, das von einem anderen Mitgliedstaat getragen wird - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe j, 4 und 33), |
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