JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.12.1989, Aktenzeichen: 165/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar begegnen die Beibehaltung oder Einführung nationaler Maßnahmen zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag obliegenden Pflicht zur Zusammenarbeit in bestimmten Fällen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Rat Maßnahmen nicht erlässt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften fallen; daraus lässt sich jedoch kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts herleiten, daß die Mitgliedstaaten ersatzweise für den Rat handeln müssten, wenn dieser in seine Zuständigkeit fallende Maßnahmen nicht ergreift. 2. Das Gemeinschaftsrecht und die Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer stehen bei ihrem gegenwärtigen Stand einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, die auf den durch den Verkauf von Gebrauchtgegenständen erzielten Umsatz geschuldet wird, die Steuer nicht berücksichtigt werden kann, die im Ankaufspreis der Gegenstände enthalten ist, die nicht steuerpflichtigen Privatpersonen zum Zweck des Wiederverkaufs abgekauft worden sind. Solange der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht tätig geworden ist und da es unmöglich ist, in dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem bei seinem gegenwärtigen Stand die Grundlagen zu finden, die für die Definition und die Festlegung von Anwendungsmodalitäten eines gemeinsamen Steuersystems notwendig sind, mit dem auf dem Gebiet des Handels mit Gebrauchtgegenständen eine doppelte Besteuerung verhindert werden könnte, muß nämlich Artikel 32 der Sechsten Richtlinie angewandt werden, der den Mitgliedstaaten, die eine Sonderregelung für die Mehrwertsteuer auf Gebrauchtgegenstände anwenden, lediglich gestattet, diese beizubehalten, sie jedoch keineswegs verpflichtet, eine solche Regelung einzuführen, falls sie nicht besteht. |
| Stichworte: | 1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Keine Verpflichtung, bei Untätigkeit des Rates ersatzweise für diesen zu handeln, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5 ), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Gebrauchtgegenstände - Verkauf durch einen Steuerpflichtigen nach Ankauf von einem Nichtsteuerpflichtigen - Nationale Regelung, wonach die Steuer nicht berücksichtigt werden kann, die im Ankaufspreis enthalten ist - Vereinbarkeit mit der gemeinschaftlichen Regelung bei ihrem gegenwärtigen Stand, , ( Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 32 ), |
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