JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.10.2000, Aktenzeichen: C-434/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach dem Wortlaut von Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes wird in Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten den Mitgliedstaaten und den Organen, die einem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, nicht das Recht eröffnet, beim Gerichtshof ein Rechtsmittel einzulegen. Das von einem Organ, das dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen, sofern der Rechtsstreit dadurch gekennzeichnet ist, dass sich darin die Gemeinschaft und ein Beamter gegenüberstehen, ohne dass es um die Aufhebung eines rechtsetzenden oder allgemein anwendbaren Aktes geht. Dass sich der Beamte bei einer Klage auf Aufhebung einer ihn betreffenden individuellen Entscheidung vor dem Gericht im Wege der Einrede auf die Rechtswidrigkeit einer Verordnung berufen hat, nimmt der Rechtssache nicht den Charakter einer Streitsache zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten, da sich der Antrag des Betroffenen, wenn ihm stattgegeben wird, nur in der Aufhebung der ihn betreffenden Einzelfallentscheidung, nicht aber in derjenigen der Verordnung niederschlagen kann. (Randnrn. 21-25) |
| Stichworte: | Rechtsmittel - Beamtenklage - Rechtsmittel eines im ersten Rechtszug nicht beteiligten Organs - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 3), |
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