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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.10.2000, Aktenzeichen: C-16/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-16/98

Urteil vom 05.10.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer künstlichen Aufteilung eines einzigen Bauwerks in mehrere Aufträge im Sinne von Artikel 14 Absatz 13 der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist diese Bestimmung in Verbindung mit Absatz 10 Unterabsatz 1 dieses Artikels zu prüfen. Insoweit ergibt sich aus der Definition des Bauwerks in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 93/38, dass die Frage, ob ein Bauwerk vorliegt, nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion des Ergebnisses der betreffenden Arbeiten zu beurteilen ist.

Daher ist bei einer Reihe einzelner Wartungs- und Erweiterungsarbeiten, die bestehende Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsnetze betreffen und deren Ergebnis - nach ihrer Ausführung - unmittelbar der durch diese Netze erfuellten Funktion dient, die Frage, ob ein Bauwerk vorliegt, nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion zu beurteilen, die die fraglichen Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsnetze erfuellen. Ein Stromversorgungsnetz ist - in technischer Hinsicht - dazu bestimmt, die von einem Lieferanten erzeugte Elektrizität zum einzelnen Endverbraucher zu befördern; dieser ist - in wirtschaftlicher Hinsicht - verpflichtet, dem Lieferanten ein Entgelt entsprechend seinem Stromverbrauch zu zahlen.

Dagegen ist ein Straßenbeleuchtungsnetz - technisch gesehen - dazu bestimmt, öffentliche Orte unter Verwendung der durch das Stromversorgungsnetz angelieferten elektrischen Energie zu beleuchten. Die Stelle, die für die Straßenbeleuchtung sorgt, trägt deren Kosten selbst, wenn sie auch die von ihr aufgewandten Beträge anschließend auf die Anlieger umlegen kann, ohne das Verlangte nach deren Nutzen aus der Beleuchtung abzustufen. Daraus folgt, dass ein Stromversorgungsnetz und ein Straßenbeleuchtungsnetz eine unterschiedliche wirtschaftliche und technische Funktion haben und dass die Arbeiten an diesen Netzen nicht als Lose eines einzigen Bauwerks angesehen werden können, das unter Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 10 Unterabsatz 1 und 13 der Richtlinie künstlich aufgeteilt worden ist. (vgl. Randnrn. 31, 36-38, 52-56)

2 Zwar kann es je nach den Umständen jeweils ein Indiz für das Bestehen eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor sein, dass ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und dass ein einziges Unternehmen der Gemeinschaft alle in den betreffenden Aufträgen bezeichneten Arbeiten zusammen ausführen könnte; doch kann dies insoweit nicht den Ausschlag geben. So kann das Bestehen eines Bauwerks nicht schon deshalb verneint werden, weil mehrere Auftraggeber vorhanden sind und die Gesamtheit der betreffenden Arbeiten nicht durch ein einziges Unternehmen ausgeführt werden kann, wenn die in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie festgelegten Funktionskriterien das Gegenteil nahe legen. Nach der in dieser Bestimmung enthaltenen Definition des Begriffes Bauwerk ist nämlich das Bestehen eines Bauwerks nicht von Umständen wie der Zahl der Auftraggeber oder der Möglichkeit der Ausführung sämtlicher Arbeiten durch ein einziges Unternehmen abhängig. (vgl. Randnrn. 42-43)

3 Das in der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor niedergelegte Verbot der Diskriminierung von Bietern gilt für alle Phasen des Vergabeverfahrens und nicht nur von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Unternehmer ein Angebot abgegeben hat. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, die Märkte, auf die sie anwendbar ist, dem Wettbewerb in der Gemeinschaft zu öffnen. Diesem Zweck würde es nämlich zuwiderlaufen, wenn ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren so gestalten könnte, dass die Unternehmer aus den anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die Aufträge vergeben werden, von der Angebotsabgabe abgeschreckt würden. Folglich schützt Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dadurch, dass er eine Ungleichbehandlung der Bieter verbietet, zugleich diejenigen, die von der Angebotsabgabe abgeschreckt wurden, weil sie durch die Ausgestaltung des vom Auftraggeber angewandten Verfahrens benachteiligt wurden. (vgl. Randnrn. 107-109)
Rechtsgebiete:Richtlinie 93/38/EWG
Vorschriften:Richtlinie 93/38/EWG,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38 - Bauwerk - Begriff - Kriterium - Wirtschaftliche und technische Funktion des Ergebnisses der Arbeiten - Künstliche Aufteilung eines einzigen Bauwerks - Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten - Beurteilung, , (Richtlinie 93/38 des Rates, Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 13), , 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38 - Bauwerk - Begriff - Vorhandensein eines einzigen Auftraggebers und Möglichkeit der Ausführung aller Arbeiten durch ein einziges Unternehmen - Keine entscheidenden Kriterien, , (Richtlinie 93/38 des Rates, Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2), , 3 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38 - Verbot der Diskriminierung von Bietern - Tragweite, , (Richtlinie 93/38 des Rates, Artikel 4 Absatz 2),

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