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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.10.1999, Aktenzeichen: C-420/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-420/97

Urteil vom 05.10.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Gemäß der im Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das mit einer Klage wegen verschiedener Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag befasst ist, bei der Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens den Rang der im Ausgangsverfahren streitigen vertraglichen Verpflichtungen zu beurteilen; Aufgabe des Gerichtshofes ist es, das Übereinkommen unter Zugrundelegung der Feststellungen des nationalen Gerichts auszulegen. Eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfrage des nationalen Gerichts wäre mit der dem Gerichtshof durch das genannte Protokoll übertragenen Rolle und mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, gemäß Artikel 5 des Protokolls und Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß nach letztgenannter Vorschrift den Verfahrensbeteiligten nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.

2 Nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu diesem Übereinkommen ist nicht ein und dasselbe Gericht dafür zuständig, über eine Klage, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende, gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, insgesamt zu entscheiden, wenn eine dieser Verpflichtungen nach den Kollisionsnormen des Staates dieses Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfuellen wäre. Nachteile, die sich daraus ergeben, daß unterschiedliche Gerichte über die verschiedenen Aspekte ein und desselben Rechtsstreits entscheiden, kann der Kläger dadurch vermeiden, daß er nach Artikel 2 des Übereinkommens seine Ansprüche insgesamt bei dem Gericht des Ortes anhängig macht, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Rechtsgebiete:Übereinkommen vom 27. September 1968
Vorschriften:Übereinkommen vom 27. September 1968 Artikel 5 Nummer 1,
Stichworte:1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Vorlagefragen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Protokoll vom 3. Juni 1971, Artikel 5, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20), , 2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Klage, die auf sich aus demselben Vertrag ergebende gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird - Verpflichtungen, von denen die eine im Staat des angerufenen Gerichts und die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfuellen wäre - Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über die gesamte Klage, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1),

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