JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.10.1999, Aktenzeichen: C-327/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Der Zweck der Berichtigungsköffizienten für die Dienstbezuege der Beamten nach Artikel 64 und 65 des Statuts besteht darin, allen Beamten gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung unabhängig von ihrem Dienstort die Erhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft zu gewährleisten. 2 Es obliegt dem Rat nach Artikel 65 Absatz 2 des Statuts, festzustellen, ob die Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Dienstorten erheblich voneinander abweichen, und bejahendenfalls daraus die Folgen zu ziehen. Der Rat verfügt dabei über kein Ermessen in bezug auf die Notwendigkeit der Einführung eines besonderen Berichtigungsköffizienten für einen bestimmten Dienstort, wenn die Lebenshaltungskosten dort erheblich unter denen der Hauptstadt liegen. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAGBeamtStat, Regelung für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91, EGV |
| Vorschriften: | EWG/EAGBeamtStat Art. 24, EWG/EAGBeamtStat Art. 64, EWG/EAGBeamtStat Art. 65, Regelung für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 20, Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91, EGV Art. 233, |
| Stichworte: | 1 Beamte - Dienstbezuege - Berichtigungsköffizienten - Zweck - Gleichwertigkeit der Kaufkraft, , (Beamtenstatut, Artikel 64 und 65), , 2 Beamte - Dienstbezuege - Berichtigungsköffizienten - Einführung eines besonderen Berichtigungsköffizienten für einen bestimmten Dienstort, wenn die Lebenshaltungskosten innerhalb desselben Landes erheblich voneinander abweichen - Verpflichtung des Rates, , (Beamtenstatut, Artikel 65 Absatz 2), |
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