JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.10.1999, Aktenzeichen: C-308/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist. Das ist nicht der Fall bei einem Schreiben der Kommission an die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sie lediglich auf ihre Auslegung von Verordnungsbestimmungen hinweist, die zum einen den Grundsatz der regionalen Partnerschaft und zum anderen die automatische Freigabe der gebundenen Beträge für Beteiligungen an bestimmten, vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanzierten Vorhaben vorsehen, wenn kein fristgemässer Antrag auf abschließende Zahlung vorliegt, da dieses Schreiben nur rein informativen Charakter hatte und keinerlei verbindliche Rechtswirkung in bezug auf die von der Klage erfassten Projekte erzeugt hat. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Verordnung (EWG) Nr. 4254/88, Verordnung Nr. 1787/84, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 Art. 15, Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 Art. 12, Verordnung Nr. 1787/84 Art. 32 Abs. 1, Verfahrensordnung Art. 91 § 1, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Auslegung der im Rahmen von Projekten, die vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden, anwendbaren Verordnungsbestimmungen durch die Kommission - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG], Verordnung Nr. 4254/88 des Rates, Artikel 9 und 12), |
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