JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.10.1999, Aktenzeichen: C-10/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur, der der Kommission die Befugnis verleiht, eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung vorzunehmen, wenn eine der vier in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt, will alle Handlungen der Kommission erfassen, mit denen die zunächst bewilligte Beteiligung ganz oder teilweise gekürzt wird, wenn eine dieser Voraussetzungen erfuellt ist. Auch wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Befugnis auszuüben, so verlangt diese Vorschrift doch ausdrücklich, daß sie, wenn sie von ihr Gebrauch macht, nach Artikel 47 derselben Verordnung den Ständigen Strukturausschuß für die Fischwirtschaft befasst; in diesem Fall sind auch die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen genannten Verfahren einzuhalten. 2 Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufhebung des Urteils des Gerichts bedeutet, daß die Entscheidung, die Gegenstand der Klage vor dem Gericht war, für nichtig zu erklären ist. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, Verordnung (EWG) Nr. 1116/88, |
| Stichworte: | 1 Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Entwicklung der Aquakultur und Umgestaltung geschützter Meeresgebiete - Gemeinschaftszuschuß - Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses - Begriff - Entscheidung der Kommission, mit der die fehlende Zuschußfähigkeit bestimmter Ausgaben des Begünstigten festgestellt wird - Einbeziehung - Verpflichtung der Kommission zur vorherigen Konsultation, , (Verordnung Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 44 Absatz 1 und 47, Verordnung Nr. 1116/88 der Kommission, Artikel 7), , 2 Rechtsmittel - Begründetes Rechtsmittel - Streitentscheidung durch den Gerichtshof - Nichtigerklärung der Entscheidung, die Gegenstand der vom Gericht abgewiesenen Klage war, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 54 Absatz 1), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 05.10.1999, Aktenzeichen: C-10/98 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 05.10.1999, C-10/98 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum