JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.10.1995, Aktenzeichen: C-96/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Artikel 3 Buchstabe g, 5, 30, 85, 86 und 90 stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der die Tarife des Güterkraftverkehrs behördlich auf der Grundlage von Vorschlägen eines Ausschusses festgelegt werden, wenn diesem neben einer Minderheit von Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer eine Mehrheit von Vertretern öffentlicher Stellen angehört und er bei seinen Vorschlägen bestimmte Kriterien des Gemeinwohls beachten muß und wenn die öffentlichen Stellen überdies ihre Vorrechte nicht durch die Berücksichtigung der Stellungnahmen anderer öffentlicher und privater Einrichtungen vor der Genehmigung der Vorschläge aufgeben oder die Tarife sogar von Amts wegen festlegen. Denn eine solche Regelung ° schreibt gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen weder vor noch erleichtert sie sie oder verstärkt die Auswirkungen solcher Absprachen oder überträgt die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern; ° verschafft den Wirtschaftsteilnehmern keine kollektive beherrschende Stellung, die durch das Fehlen von Wettbewerbsverhältnissen zwischen ihnen gekennzeichnet wäre; ° beschränkt sich auf die Festlegung der Bedingungen für den Marktzutritt und bestimmter Aspekte des Verhaltens der Unternehmen, insbesondere im Bereich der Preise, ohne ihnen den Charakter öffentlicher Unternehmen zu verleihen, ihnen ausschließliche oder besondere Rechte zu gewähren oder sie mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu betrauen; ° unterscheidet nicht nach dem Ursprung der beförderten Waren, soll nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln und kann nur zu ungewisse und zu mittelbare beschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr haben, als daß die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern. 2. Im Rahmen des in Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens ist der Gerichtshof für die Erteilung einer Antwort an das Gericht, das ihm ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, nicht zuständig, wenn die ihm vorgelegten Fragen keinen Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind. 3. Die Richtlinie 92/106 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten gilt nicht für Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Drittländern und Mitgliedstaaten, und die Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt nicht für den Strassentransport vom Schiff entladener Güter. |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 3, EGV Art. 5, EGV Art. 85, EGV Art. 86, EGV Art. 90, EGV Art. 30, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Freier Warenverkehr - Festlegung der Tarife des Güterkraftverkehrs durch öffentliche Stellen - Vereinbarkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe g, 5, 30, 85, 86 und 90), , 2. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Unerhebliche Frage, die für das Ausgangsverfahren nicht objektiv erforderlich ist, , (EG-Vertrag, Artikel 177), , 3. Verkehr - Strassenverkehr - Kombinierter Verkehr See/Strasse - Richtlinie 92/106 - Geltungsbereich - Kombinierter Güterverkehr zwischen Drittländern und Mitgliedstaaten - Ausschluß - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung Nr. 4055/86 - Geltungsbereich - Strassentransport vom Schiff entladener Güter - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Artikel 1 Absätze 1 und 4, Richtlinie 92/106 des Rates, Artikel 1 Absatz 2), |
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