JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.10.1994, Aktenzeichen: C-55/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr, den freien Dienstleistungsverkehr und den Wettbewerb sowie die Richtlinie 77/143 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die die Erteilung von Prüfnachweisen für in diesem Staat zugelassene Fahrzeuge durch in einem anderen Staat niedergelassene Werkstätten ausschließt. Was nämlich den freien Dienstleistungsverkehr angeht, so fällt zum einen die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer als zugelassene Kontrollstellen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 59 EWG-Vertrag, da sie die Ausdehnung einer Befugnis der öffentlichen Gewalt über das nationale Hoheitsgebiet hinaus betrifft; zum anderen lässt die Tatsache, daß eine solche nationale Regelung dadurch, daß sie die Unentgeltlichkeit der Erteilung des Nachweises für die technische Untersuchung für den Fall vorsieht, daß diese mit einer Wartung oder einer Reparatur des Fahrzeugs verbunden wird, dazu führen kann, daß ausländische Werkstätten, die, wenn sie mit Wartungsarbeiten beauftragt werden, ihre Kunden nicht in den Genuß dieser Unentgeltlichkeit kommen lassen können, da sie nicht zugelassen sind, nicht den Schluß auf einen Verstoß gegen den EWG-Vertrag zu, da das Monopol für die Erteilung des Prüfnachweises, das nur den Unternehmen eingeräumt wird, über die wegen ihrer Niederlassung die nationalen Behörden eine Aufsicht ausüben können, durch die Erfordernisse der Sicherheit des Strassenverkehrs gerechtfertigt sein kann. Die Richtlinie 77/143 legt ihrerseits den territorial begrenzten Charakter der regelmässigen Untersuchung fest; mit ihr wird jedenfalls nur eine teilweise Harmonisierung der Untersuchungskriterien durchgeführt. Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr sind nicht einschlägig, da die Lieferungen, zu denen die Wartung von Fahrzeugen Anlaß geben kann, nur mit der Dienstleistung, die diese Wartung darstellt, verbunden sind. Was schließlich die Wettbewerbsregeln angeht, so genügt die Feststellung, daß eine solche nationale Regelung nicht bezweckt, ein Verhalten vorzuschreiben oder zu erleichtern, das sie verbieten. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, Richtlinie 77/143/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 30, EWGV Art. 59, EWGV Art. 62, Richtlinie 77/143/EWG, |
| Stichworte: | Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Erteilung von Prüfnachweisen im Inland niedergelassenen Unternehmen vorbehalten ist - Rechtfertigung - Schutz der Sicherheit des Strassenverkehrs - Nachteil für die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Leistungserbringer, der sich aus der Unentgeltlichkeit des anläßlich einer regelmässigen Wartung durch ein zugelassenes Unternehmen erteilten Prüfnachweises ergibt - Unbeachtlich - Vereinbarkeit mit der Richtlinie 77/143 - Kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb, , (EWG-Vertrag, Artikel 30, 59, 62 und 85, Richtlinie 77/143 des Rates), |
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