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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.10.1994, Aktenzeichen: C-23/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-23/93

Urteil vom 05.10.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff "Dienstleistungen" in den Artikeln 59 und 60 des Vertrages umfasst die durch die Vermittlung von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kabelnetzbetreibern vorgenommene Verbreitung von Fernsehprogrammen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Sendeanstalt angeboten werden, auch wenn sich diese Anstalt dort zu dem Zweck niedergelassen hat, sich den im Empfangsstaat für inländische Sendeanstalten geltenden Rechtsvorschriften zu entziehen.

2. Einem Mitgliedstaat kann nicht das Recht zum Erlaß von Vorschriften abgesprochen werden, die verhindern sollen, daß der Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, sich die durch den Vertrag garantierten Freiheiten zunutze macht, um sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Staates ansässig wäre.

Demnach können die Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründete und in diesem Staat niedergelassene Sendeanstalt, deren Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Gebiet des ersten Mitgliedstaats ausgerichtet ist, einer inländischen Sendeanstalt gleichzustellen, wenn diese Niederlassung erfolgt ist, um es dieser Anstalt zu ermöglichen, sich den Regelungen zu entziehen, die der erste Mitgliedstaat im Rahmen einer Kulturpolitik erlassen hat, durch die ein pluralistisches und nichtkommerzielles Hörfunk- und Fernsehwesen geschaffen werden soll.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 59, EWGV Art. 60,
Stichworte:1. Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Verbreitung von Fernsehprogrammen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens über das Kabelnetz - Einbeziehung unabhängig von dem Ziel, das durch die Verbreitung vom Ausland aus verfolgt wird, , (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen für Leistungserbringer, die sich nur den Berufsregelungen entziehen wollen - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60),

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