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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.10.1994, Aktenzeichen: C-165/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-165/91

Urteil vom 05.10.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Weder die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag, noch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet werden und dem Arbeitnehmer, dessen Ehegatte nicht mehr erwerbstätig ist und keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Vergünstigung erhält, eine Familienrente zuerkennen, ihm aber eine ungünstigere Alleinstehendenrente zuerkennen, wenn sein Ehegatte eine Altersrente oder an deren Stelle getretene Vergünstigung erhält.

2. Das nationale Gericht, das als nationale Behörde gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen hat, um den Zweck des Artikels 48 EWG-Vertrag zu erreichen, hat, wenn es im Hinblick auf die Anwendung einer Vorschrift seines nationalen Rechts eine Leistung der sozialen Sicherheit qualifiziert, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird, seine eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag auszulegen und soweit wie möglich zu verhindern, daß seine Auslegung geeignet ist, den Wanderarbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit tatsächlich Gebrauch zu machen.

Diese Verpflichtung besteht in einer Situation, in der ein Wanderarbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren könnte, weil er aufgrund seines Arbeitslebens in einem Mitgliedstaat einem Versorgungssystem unterliegt, in dem er nur dann Anspruch auf eine erhöhte Rente hat, wenn sein Ehegatte selbst keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Vergünstigung erhält, und in einem anderen Mitgliedstaat einem Versorgungssystem unterliegt, das dem Arbeitnehmer für seinen nicht erwerbstätigen Ehegatten Anspruch auf einen Zuschlag zur Rente gewährt, solange dieser das Rentenalter nicht erreicht hat, aber dem Ehegatten mit Erreichen des Rentenalters einen eigenen Rentenanspruch, auf den nicht verzichtet werden kann, zuerkennt, ohne daß damit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte des Ehepaares verbunden ist.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 79/7/EWG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 48, EWG-Vertrag Art. 51, Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1,
Stichworte:1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für Leistungsansprüche im Hinblick auf abgeleitete Ansprüche des Ehegatten zugelassen ist - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Festsetzung der Höhe der Altersrente das Bestehen eines eigenen Anspruchs des Ehegatten auf eine Altersrente berücksichtigen - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 48 bis 51, Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe c), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmungen des Vertrages - Nationale Rechtsvorschriften, die bei Wanderarbeitnehmern zu Ergebnissen führen, die ihrer Zielsetzung zuwiderlaufen - Pflichten der nationalen Gerichte, , (EWG-Vertrag, Artikel 5, 48 und 51),

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