JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.10.1988, Aktenzeichen: 357/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Bestimmung in Teil I Titel I Abschnitt C Absatz 2 letzter Satz des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß der Begriff "Umschließungen" Bierfässer, Bierflaschen und Kisten für die Aufnahme von Bierflaschen auch dann umfasst, wenn diese Gegenstände an den ausländischen Bierverkäufer zurückzuliefern sind. 2. Die Bestimmung in Teil I Titel II Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz a des Gemeinsamen Zolltarifs ( in der Fassung der Verordnung Nr. 3333/83 ) ist dahin auszulegen, daß die Umschließungen nach dem für die verpackten Waren maßgebenden Zollsatz zu verzollen sind. 3. Sind die Umschließungen in dem für die eingeführten Waren zu zahlenden Preis nicht enthalten, weil sie an den ausländischen Verkäufer zurückzuliefern sind, geht ihr Wert nicht in den Zollwert ein, da er nicht Teil des Transaktionswertes ist. Der finanzielle Ausgleich, den der Käufer dem Verkäufer für die nicht zurückgelieferten Umschließungen zu zahlen hat, gehört jedoch für die Bestimmung des Zollwerts zu den dem tatsächlich gezahlten Preis hinzuzurechnenden Kosten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 und führt gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu einer Nacherhebung der geschuldeten Zölle. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1224/80 |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 1224/80 Art. 3, VO Nr. 1224/80 Art. 8 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Gemeinsamer Zolltarif - Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze - "Verpackungen" im Sinne der Vorschrift 2 - Bierfässer, Bierflaschen und Kisten für Bierflaschen - Einbeziehung - Spätere Rücklieferung an den ausländischen Bierverkäufer - Keine Auswirkung, , 2. Gemeinsamer Zolltarif - Besondere Bestimmungen für gefuellt eingeführte Umschließungen - Vorschrift 1 Buchstabe a - Tragweite - Verzollung der Umschließungen nach dem für die verpackten Waren maßgebenden Zollsatz, , 3. Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Bestimmung - Umschließungen, die in dem für die Waren zu zahlenden Preis nicht enthalten und an den ausländischen Verkäufer zurückzuliefern sind - Ausschluß - Finanzieller Ausgleich, der vom Käufer für die nicht zurückgelieferten Umschließungen geschuldet wird - Kosten, die dem gezahlten Preis hinzuzurechnen sind - Nacherhebung, , ( Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 2, Verordnung Nr. 1224/80 des Rates, Artikel 3 und 8 Absatz 1 Buchstabe a ), |
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