JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.07.1994, Aktenzeichen: C-432/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen. Dies ist der Fall bei den Vorschriften des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das sich im Anhang des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern befindet, nach denen der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft besitzen, durch eine von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung erbracht wird und diese Behörden insbesondere darauf zu achten haben, daß die entsprechenden Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt werden. Diese Vorschriften über den Ursprung der Waren enthalten nämlich klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen hinsichtlich der Ermittlung der Erzeugnisse, die unter das Abkommen fallen und damit eine Vorzugsbehandlung erfahren können. 2. Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, das zusammen mit seinen Protokollen eine Vorzugsbehandlung von Zitrusfrüchten und Kartoffeln mit Ursprung in Zypern vorsieht, und insbesondere das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das sich im Anhang des Zusatzprotokolls zum Abkommen befindet und nach dem der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft besitzen, durch eine von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung erbracht wird, sind dahin auszulegen, daß sie die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindern, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten und Kartoffeln aus dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns Verkehrsbescheinigungen anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden. Es ist zwar richtig, daß die De-facto-Teilung des zypriotischen Hoheitsgebiets infolge des Eingreifens der türkischen Armee im Jahr 1974 in eine Zone, in der die Behörden der Republik Zypern ihre Befugnisse weiterhin in vollem Umfang ausüben, und eine Zone, in der sie sie de facto nicht ausüben können, im Rahmen der Anwendung des Assoziierungsabkommens auf ganz Zypern schwer lösbare Probleme aufwirft; daraus folgt jedoch nicht, daß man von den klaren, eindeutigen und unbedingten Bestimmungen des Protokolls über den Ursprung der Waren und die Zusammenarbeit der Verwaltungen abweichen dürfte. Das System der Verkehrsbescheinigungen als Mittel zum Nachweis des Ursprungs der Waren beruht insoweit auf dem Grundsatz des institutionellen Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats und des Einfuhrstaats. Die Anerkennung der Bescheinigungen durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats zeigt, daß diese vollständiges Vertrauen in das von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats angewandte System der Prüfung des Warenursprungs haben. Sie zeigt auch, daß der Einfuhrstaat keine Zweifel daran hat, daß die nachträgliche Prüfung, die Konsultationen und die Lösung etwaiger Streitigkeiten über den Ursprung der Waren oder das Vorliegen von Betrügereien dank der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Verwaltungen in wirksamer Weise erfolgen können. Ein solches System kann somit nur funktionieren, wenn die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen strikt eingehalten werden. Eine solche Zusammenarbeit ist jedoch ausgeschlossen mit den Behörden eines Gebildes, wie es im Nordteil Zyperns besteht und das weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten anerkannt wird, da diese keinen anderen zyprischen Staat als die Republik Zypern anerkennen. Unter diesen Umständen würde die Zulassung von Verkehrsbescheinigungen, die nicht von der Republik Zypern ausgestellt wurden, mangels einer Möglichkeit zur Prüfung und zur Zusammenarbeit geradezu die Negation des Gegenstands und des Zwecks des durch das genannte Protokoll geschaffenen Systems darstellen. Diese Feststellung kann weder durch den Grundsatz entkräftet werden, nach dem das Assoziierungsabkommen gemäß Artikel 5 in gleicher Weise auf die gesamte zyprische Bevölkerung anzuwenden ist, noch durch die von der Kommission und einigen Mitgliedstaaten nach der De-facto-Teilung des zypriotischen Hoheitsgebiets möglicherweise einseitig eingeführte Praxis. 3. Die Richtlinie 77/93 über den Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen in die Gemeinschaft, die eine gemeinsame Regelung einführt, durch die verhindert werden soll, daß Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern in das Gebiet der Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfuellt sind, wobei eine dieser Voraussetzungen darin besteht, daß die fragliche Pflanze oder das fragliche Pflanzenerzeugnis von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet ist, das von den Dienststellen erteilt wurde, die hierzu aufgrund von Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands befugt sind, ist dahin auszulegen, daß sie die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten und Kartoffeln aus dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden. Die in der Richtlinie vorgesehene gemeinsame Regelung beruht nämlich im wesentlichen auf einem System von Untersuchungen, die von hierzu von der Regierung des Exportlands gesetzlich ermächtigten Sachverständigen durchgeführt werden und die durch die Erteilung des entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnisses garantiert werden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Zeugnisse als eines einheitlichen Beweismittels müssen deshalb in allen Mitgliedstaaten streng identisch sein. Die Kontrollen an der Grenze, die die Einfuhrmitgliedstaaten bei den aus Drittländern stammenden Erzeugnissen vornehmen können, sind in der Praxis nur sehr eingeschränkt möglich und können jedenfalls die Pflanzengesundheitszeugnisse nicht ersetzen. Überdies muß der Einfuhrmitgliedstaat den Behörden des Ausfuhrstaats jede Schwierigkeit und jeden Zweifel hinsichtlich eines Zeugnisses mitteilen; diese zur Erreichung der Ziele der Richtlinie notwendige Zusammenarbeit kann nicht mit Behörden erfolgen, die weder von der Gemeinschaft noch von deren Mitgliedstaaten anerkannt werden. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 80/392/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 80/392/EWG Art. 12, |
| Stichworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Regeln über den Ursprung der Waren in dem dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Zypern beigefügten Protokoll, , (Assoziierungsabkommen EWG-Zypern, Zusatzprotokoll und diesem beigefügtes Protokoll), , 2. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Zypern - Vorzugsbehandlung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Zypern - Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse - Beweismittel - Verkehrsbescheinigung - Ausstellung durch andere Behörden als die der Republik Zypern - Unzulässigkeit, , (Assoziierungsabkommen EWG-Zypern, Zusatzprotokoll und diesem beigefügtes Protokoll), , 3. Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93 - Einfuhr von Pflanzen in die Gemeinschaft - Zulässigkeitsvoraussetzung - Erteilung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die befugten Dienststellen des Exportlands - Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Zypern - Erteilung von Zeugnissen durch andere Behörden als die der Republik Zypern - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/93 des Rates), |
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