JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.07.1990, Aktenzeichen: C-42/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Treten nach Erhebung einer Verletzungsklage an die Stelle der nationalen Rechtsvorschriften, die angeblich den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats nicht genügten, andere Rechtsvorschriften desselben Inhalts, so ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, daß sie im Lauf des Verfahrens die gegen die früheren Rechtsvorschriften erhobenen Rügen gegen die an deren Stelle getretene Regelung richtet. 2. Macht ein Mitgliedstaat bei der Durchführung der Richtlinie 80/778 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch von der in deren Artikel 9 vorgesehenen Abweichungsbefugnis Gebrauch, so darf er keine Abweichungenn bezug auf die toxischen und mikrobiologischen Faktoren gestatten, da derartige Abweichungen durch Absatz 3 des genannten Artikels untersagt sind. 3. Aus Artikel 2 der Richtlinie 80/778 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergibt sich, daß diese nur auf Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird, sowie auf Wasser, das von einem Lebensmittelbetrieb in Lebensmitteln verwendet wird, anwendbar ist. Sie ist folglich nicht auf Wasser aus Privatbrunnen anwendbar. 4. Von der den Mitgliedstaaten durch Artikel 20 der Richtlinie 80/778 eröffneten Möglichkeit, bei der Kommission einen Antrag auf eine zusätzliche Frist zu stellen, um in aussergewöhnlichen Fällen und für geographisch abgegrenzte Bevölkerungsgruppen die Einhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Qualitätsanforderungen sicherzustellen, denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser genügen muß, konnte nur innerhalb der in Artikel 19 für die Durchführung der Richtlinie festgelegten Frist Gebrauch gemacht werden. 5. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf praktische oder administrative Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für finanzielle Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten mit geeigneten Maßnahmen zu überwinden haben. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 80/778/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 189, RL Nr. 80/778/EWG Art. 12, |
| Stichworte: | EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 80/778 Art. 2, Richtlinie 80/778 Art. 19, Richtlinie 80/778 Art. 20, Richtlinie 80/778 Art. 9 Abs. 3, 1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Rein formale Anpassung der Rügen im Laufe des Verfahrens wegen Änderung der nationalen Rechtsvorschriften - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ), , 2. Rechtsangleichung - Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Richtlinie 80/778 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Abweichungen von den in der Richtlinie aufgestellten Qualitätsanforderungen - Voraussetzung für die Zulassung, , ( Richtlinie 80/778 des Rates, Artikel 9 Absatz 3 ), , 3. Rechtsangleichung - Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Richtlinie 80/778 - Geltungsbereich - Wasser aus Privatbrunnen - Ausschluß, , ( Richtlinie 80/778 des Rates, Artikel 2 ), , 4. Rechtsangleichung - Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Richtlinie 80/778 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erwirkung einer zusätzlichen Frist zur Einhaltung der in Anhang I aufgestellten Qualitätsanforderungen - Frist für die Antragstellung - Frist für die Durchführung der Richtlinie, , ( Richtlinie 80/778 des Rates, Artikel 19 und 20 ), , 5. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 05.07.1990, Aktenzeichen: C-42/89 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 05.07.1990, C-42/89" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum