JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.07.1990, Aktenzeichen: 304/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat die Einfuhren von lebenden Tieren aus anderen Mitgliedstaaten von einer vorherigen, gegebenenfalls automatisch erteilten Einfuhrgenehmigung abhängig macht, verstösst gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und kann nicht Gegenstand einer Ausnahme gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag sein. Hinsichtlich der Einfuhr von anderen lebenden Tieren als Rindern und Schweinen steht eine solche Maßnahme nämlich ausser Verhältnis zu den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, da ein Mitgliedstaat weniger restriktive Maßnahmen vorsehen kann, z. B. von den Importeuren unterzeichnete Erklärungen, gegebenenfalls in Verbindung mit vom Versandmitgliedstaat erteilten geeigneten Bescheinigungen. Hinsichtlich der Einfuhr von Rindern und Schweinen hat die Richtlinie 64/432 eine vollständige Harmonisierung der viehseuchenrechtlichen Maßnahmen verwirklicht, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels treffen können, so daß jetzt nur noch die Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die in der Richtlinie abschließend vorgesehen sind, und die Berufung auf Artikel 36 EWG-Vertrag nicht mehr gerechtfertigt ist. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 64/432/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, EWGV Art. 30, EWGV Art. 36, EWGV Art. 100, RL Nr. 64/432/EWG Art. 3, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Erfordernis der vorherigen Genehmigung für Einfuhren von lebenden Tieren - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Fehlen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36, Richtlinie 64/432 des Rates ), |
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