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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.07.1988, Aktenzeichen: 21/87 



EUGH – Aktenzeichen: 21/87

Urteil vom 05.07.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates lässt es zu, daß der deutsche Versicherungsträger bei der Entscheidung über die Anrechnung von Ausfallzeiten im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteten Pflichtbeiträgen und dem Eintritt in die deutsche Versicherung nicht nur die in anderen Mitgliedstaten entrichteten Pflichtbeiträge und den Eintritt in die Versicherung anderer Mitgliedstaaten, sondern auch die Pflichtbeiträge und den Versicherungseintritt in einem Drittstaat gleichstellt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten geschlossen hat.

Dagegen werden nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zurückgelegte Zeiten nicht allein deshalb zu nach den "Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten" Zeiten im Sinne des Artikels 46 der Verordnung, weil sie aufgrund eines von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen zweiseitigen Abkommens von dem deutschen Träger berücksichtigt worden sind. Keine Bestimmung der Verordnung verpflichtet somit die Träger der anderen Mitgliedstaaten, diese Zeiten bei ihren Berechnungen nach Artikel 46 zu berücksichtigen; die Berücksichtigung dieser Zeiten durch den deutschen Träger führt demnach nicht zu einer Erweiterung ihrer Verpflichtungen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters - und Todesfallversicherung - Berechnung der Versicherungszeiten - Gleichstellung der nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zurückgelegten Versicherungszeiten mit den nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zur Feststellung der von den deutschen Stellen zu zahlenden Rente - Zulässigkeit - Berücksichtigung bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung - Ausschluß, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 46 Absatz 1 ),

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