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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.07.1984, Aktenzeichen: 238/83 



EUGH – Aktenzeichen: 238/83

Urteil vom 05.07.1984


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUF EINE PERSON , DIE SICH ZU AUSBILDUNGSZWECKEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGEBEN HAT UND DIE WÄHREND DIESER ZEIT NICHT IN EINEM ZUGUNSTEN VON ARBEITNEHMERN GESCHAFFENEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT VERSICHERT IST , SIND DIE ARTIKEL 48 UND 51 EWG-VERTRAG NICHT ANWENDBAR.

2. WEDER DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 NOCH ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG VERBIETET ES , DIE GEWÄHRUNG VON FAMILIENBEIHILFEN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN MIT DER BEGRÜNDUNG EINZUSTELLEN , DASS EIN KIND SEINE AUSBILDUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHÄLT , WENN DIE ELTERN DES BETREFFENDEN KINDES STAATSANGEHÖRIGE EINES DRITTSTAATS SIND ODER KEINE ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT AUSÜBEN.
Rechtsgebiete:EWGVtr, EWGV 1408/71
Vorschriften:EWGVtr Art. 48, EWGVtr Art. 51, EWGV 1408/71 Art. 73, EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1,
Stichworte:1. FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS - ANWENDUNGSBEREICH - STUDENTEN - AUSSCHLUSS, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 UND 51 ), , 2. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN - EINSTELLUNG - ELTERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES DRITTSTAATS SIND ODER KEINE ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT AUSÜBEN - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - KEINE ANWENDBARKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48, VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES ),

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