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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.07.1973, Aktenzeichen: 1-73 



EUGH – Aktenzeichen: 1-73

Urteil vom 05.07.1973


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. GESETZESÄNDERUNGEN SIND, SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST, AUF DIE KÜNFTIGEN WIRKUNGEN UNTER DEM ALTEN RECHT ENTSTANDENER SACHVERHALTE ANWENDBAR.

2. DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1048/71 DES RATES VOM 25. MAI 1971 GEÄNDERTE ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 766/68 DES RATES VOM 18. JUNI 1968 GILT NICHT NUR FÜR NACH SEINEM INKRAFTTRETEN ERTEILTE LIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG, SONDERN AUCH FÜR DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT ERTEILTEN LIZENZEN, SOFERN DAS BEABSICHTIGTE AUSFUHRGESCHÄFT NOCH NICHT DURCHGEFÜHRT UND EINE ÄNDERUNG DES INTERVENTIONSPREISES NOCH NICHT EINGETRETEN WAR.
Rechtsgebiete:VO Nr. 766/68/EWGV, EWGV
Vorschriften:VO Nr. 766/68/EWGV Art. 12, EWGV Art. 177,
Stichworte:1. HANDLUNGEN DER ORGANE - ÄNDERUNG FRÜHEREN RECHTS - UNTER DEM ALTEN RECHT ENTSTANDENE SACHVERHALTE - KÜNFTIGE WIRKUNGEN - ANWENDUNG DER ÄNDERUNGSVORSCHRIFT, , 2. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - AUSFUHRERSTATTUNGEN - ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 766/68 - ÄNDERUNG - ANWENDUNGSBEREICH, , ( VERORDNUNG NR. 1048/71 DES RATES ),

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