JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.06.1997, Aktenzeichen: C-285/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist so auszulegen, daß ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift nicht erfuellt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeuebt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Bestrafung geführt hat, erwirkt hat. |
| Rechtsgebiete: | Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, EGV |
| Vorschriften: | Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 14 Abs. 1, EGV Art. 177, |
| Stichworte: | Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Rechte der türkischen Staatsangehörigen - Voraussetzung der vorherigen Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung - Begriff - Beschäftigung, die aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis ausgeuebt wurde - Ausschluß, (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1), |
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