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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.05.1998, Aktenzeichen: C-404/96 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-404/96 P

Urteil vom 05.05.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Bezeichnet ein gegen ein Urteil des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Nichtigerklärung konkret stützen, genau, so macht der Umstand, daß diese Argumente bereits im ersten Rechtszug vorgetragen worden sind, sie nicht unzulässig.

4 Das unmittelbare Betroffensein des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, erfordert es, daß die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne daß dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Das gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt.

Was die Durchführung eines Darlehens angeht, das die Gemeinschaft der Sowjetunion und ihren Republiken gewährt hat, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs zu ermöglichen, so ist ein Unternehmen, das den Zuschlag für einen Auftrag über die Lieferung von Weizen erhalten hat, in diesem Sinn von einer an den Finanzmakler der Republik, der das Darlehen gewährt wird, gerichteten Entscheidung der Kommission unmittelbar betroffen, mit der die Anerkennung der Konformität von Änderungen der zwischen diesem Unternehmen und dem beauftragten Bevollmächtigten der Republik geschlossenen Verträge mit den anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abgelehnt wird, da die Möglichkeit des Beauftragten, die Lieferverträge gemäß den von der Kommission beanstandeten Bedingungen zu erfuellen und somit auf die Gemeinschaftsfinanzierung zu verzichten, rein theoretisch war, so daß die Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit getroffen hat, dem Unternehmen jede wirkliche Möglichkeit genommen hat, den Auftrag auszuführen oder für die nach den vereinbarten Bedingungen durchgeführten Lieferungen Bezahlung zu erhalten.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, Beschluss 91/658/EWG, EGV
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, Beschluss 91/658/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 1897/92, EGV Art. 173 Abs. 1, EGV Art. 173 Abs. 4,
Stichworte:1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbares Betroffensein - Kriterien - Durchführung eines Darlehens, das die Gemeinschaft der Sowjetunion und ihren Republiken gewährt - An den Darlehensnehmer gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Anerkennung der Konformität von Änderungen der zwischen dem beauftragten Bevollmächtigten des Darlehensnehmers und einem Unternehmen, dem ein Zuschlag erteilt wurde, geschlossenen Verträge mit den anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abgelehnt wird - Unmittelbares Betroffensein des Unternehmens, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4),

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