JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.05.1994, Aktenzeichen: C-38/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Bei einer Dienstleistung ist Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388 die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung. Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, daß ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann. Die genannte Bestimmung ist deshalb dahin auszulegen, daß bei solchen Automaten der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört. |
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie |
| Vorschriften: | Sechste Richtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Dienstleistung - Vom Dienstleistenden tatsächlich empfangene Gegenleistung - Geldspielautomaten - Nichteinbeziehung des feststehenden Prozentsatzes der Einsätze, der in Form von Gewinnen an die Spieler zurückfließen muß, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a), |
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