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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.05.1993, Aktenzeichen: C-246/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-246/91

Urteil vom 05.05.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel hat eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung solcher Mittel herbeigeführt. Ein Mitgliedstaat verstösst daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie, wenn seine Rechtsvorschriften über die in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen hinsichtlich der Mitteilung von Angaben dadurch hinausgehen, daß sie das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel davon abhängig machen, daß jederzeit eine Akte mit Angaben über die Art des Mittels, die Umstände seiner Herstellung und Kontrolle, seinen Gebrauchszweck und seine Anwendungsweise sowie über die zur Ermittlung seiner Toxizität und Verträglichkeit vorgenommenen Versuche zur Verfügung der zuständigen Behörden gehalten wird.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 76/768/EWG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 76/768/EWG Art. 7 Abs. 3, Richtlinie 76/768/EWG Art. 6 Abs. 1,
Stichworte:Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verpackung und Etikettierung - Richtlinie 76/768 - Abschließende Harmonisierung - Nationale Regelung, die in der Richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtungen aufstellt - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 7 Absatz 3),

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