JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.05.1977, Aktenzeichen: 110-76
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND NUR DIE MITGLIEDSTAATEN UND DEREN STELLEN VOR DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN ZUR KLAGEERHEBUNG BEFUGT , UM DIE DIE EIGENEN MITTEL BILDENDEN EINNAHMEN DER GEMEINSCHAFT BEIZUTREIBEN. |
| Stichworte: | EINNAHMEN DER GEMEINSCHAFTEN - ZAHLUNG - BEITREIBUNG - KLAGEERHEBUNG - BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN, , ( VERORDNUNG ( EWG , EURATOM , EGKS ) NR. 2/71 DES RATES , ARTIKEL 1 , 6 , ABSÄTZE 2 UND 3 , 7 ABSATZ 1 , 13 ABSATZ 2 ), |
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"EUGH - 05.05.1977, 110-76" © JuraForum.de — 2003-2012
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