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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.05.1970, Aktenzeichen: 77-69 



EUGH – Aktenzeichen: 77-69

Urteil vom 05.05.1970


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE EINHEITLICHE PAUSCHALE UMSATZSTEUER, DIE INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE WAREN ZUM GLEICHEN SATZ BELASTET, INFOLGE DER UNTERSCHIEDLICHEN STEUERVERANLAGUNG JEDOCH BEWIRKT, DASS DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE, WENN SIE EINER VERARBEITUNG UNTERZOGEN WORDEN SIND, HÖHER BELASTET WERDEN ALS INLÄNDISCHE, AUF DER GLEICHEN VERARBEITUNGSSTUFE BEFINDLICHE ERZEUGNISSE, IST DISKRIMINIEREND UND VERSTÖSST GEGEN ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG.

2. DIE VERANTWORTLICHKEIT EINES MITGLIEDSTAATS NACH ARTIKEL 169 BESTEHT UNABHÄNGIG DAVON, WELCHES STAATSORGAN DURCH SEIN HANDELN ODER UNTERLASSEN DEN VERSTOSS VERURSACHT HAT, SELBST WENN ES SICH UM EIN VERFASSUNGSMÄSSIG UNABHÄNGIGES ORGAN HANDELT.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Arrete Royal
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 95, EWG-Vertrag Art. 169, Arrete Royal § 3 Abs. 1, Arrete Royal Art. 31/14 § 1 Nr. 1,
Stichworte:1. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE WAREN - EINHEITLICHER SATZ - VERARBEITUNGSGRAD DER WAREN - UNTERSCHIEDLICHE STEUERVERANLAGUNG - DISKRIMINIERUNG, , ( EWG-VERTRAG, ART. 95 ), , 2. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERSTOSS - VERANTWORTLICHKEIT - UMFANG - VERFASSUNGSMÄSSIG UNABHÄNGIGE ORGANE, , ( EWG-VERTRAG, ART. 169 ),

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