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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.04.1990, Aktenzeichen: C-109/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-109/89

Urteil vom 05.04.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Erhält ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur Verordnung Nr. 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, angewendet werden. Erweist sich jedoch die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung, so ist dieser Artikel anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3, der darauf abzielt, die Kumulierung der erworbenen Leistungen gemäß den Modalitäten der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu begrenzen, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden.

2. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene vorgezogene Altersrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Invaliditätsrente sind als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, wonach die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen beim Zusammentreffen einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die in diesem Mitgliedstaat oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt werden.

3. Finden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung, so richtet sich die Qualifizierung einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht.

( Die Begründung dieses Urteils vom 5. April 1990 ist in allen Punkten identisch mit derjenigen des Urteils vom selben Tage in der Rechtssache C-108/89, Pian/Office national des pensions, Slg. 1990, 1599 ).
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 1408/71
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2,
Stichworte:VO Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2 , VO Nr. 1408/71 Art. 46 , VO Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 3 , 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 3 ), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit auf Empfänger von gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Leistungen gleicher Art - Vorgezogene Altersrente und Invaliditätsrente - Gleichstellung mit Leistungen gleicher Art, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 ), , 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Qualifizierung von Leistungen, die verschiedenen nationalen Systemen unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften - Frage des nationalen Rechts,

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