JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.04.1990, Aktenzeichen: 132/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Steuersystem, bei dem der Betrag der Steuern nach Maßgabe eines objektiven Kriteriums progressiv ansteigt, ist nicht als solches nach dem Gemeinschaftsrecht verboten und kann nicht allein deswegen als diskriminierend angesehen werden, weil nur, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten, eingeführte Erzeugnisse in die am höchsten besteuerte Gruppe fallen. Es verstösst gegen das Gebot des Artikels 95 EWG-Vertrag, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zugunsten der Erzeugnisse aus inländischer Herstellung vom Kauf der höher besteuerten eingeführten Erzeugnisse abzuhalten. 2. Ein System der progressiven Besteuerung von Kraftfahrzeugen, das durch eine Hubraumgrenze gekennzeichnet ist, oberhalb deren die Progression stark zunimmt und bei deren Überschreiten ein geringer Hubraumunterschied einen sehr grossen Unterschied in der Besteuerung nach sich zieht, hat keine diskriminierende und protektionistische Wirkung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag, wenn die Verbraucher, die die Absicht haben sollten, der erhöhten Besteuerung, die de facto nur die eingeführten Fahrzeuge trifft, zu entgehen, sich entweder für eine andere Gruppe mit ausländischen Fabrikaten oder für eine Gruppe mit ausländischen wie auch inländischen Fabrikaten entscheiden werden. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, EWGV Art. 95, |
| Stichworte: | 1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung - Hoechste Steuergruppe, in die nur eingeführte Erzeugnisse fallen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Kein Anreiz zum Kauf inländischer Erzeugnisse, , ( EWG-Vertrag, Artikel 95 ), , 2. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Stärkere Besteuerung oberhalb einer bestimmten Hubraumgrenze, die in der Praxis nur die eingeführten Kraftfahrzeuge trifft - Zulässigkeit - Keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 95 ), |
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