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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.03.1998, Aktenzeichen: C-199/94 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-199/94 P

Urteil vom 05.03.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes können die Parteien bei Bekanntwerden einer neuen und entscheidenden Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Diese Bestimmung sieht zwar nicht ausdrücklich vor, daß auch für ein durch einen Beschluß abgeschlossenes Verfahren ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden kann, doch kann auch in einem solchen Fall die Wiederaufnahme beantragt werden, wenn es sich um einen Beschluß handelt, durch den ein Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde und der also ähnliche Wirkungen wie ein Urteil hat, durch das das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen worden wäre.

4 Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist kein Rechtsmittel, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Tatsachen voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, sowie der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden.

Daher ist ein Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig, der nur auf Verfahrensvorschriften, die dem Gerichtshof völlig bekannt sind, und die Begründetheit betreffende Umstände gestützt ist, während der Gerichtshof in seiner das betreffende Verfahren abschließenden Entscheidung nur Fragen berührt hat, die mit der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs bzw. mit für diese Entscheidung unerheblichen Tatsachen zusammenhängen.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 41, Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, EGV Art. 173, Verfahrensordnung Art. 119, Verfahrensordnung Art. 100 § 1,
Stichworte:1 Verfahren - Wiederaufnahme - Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Beschluß, mit dem ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden war, abgeschlossenen Verfahrens - Zulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119), , 2 Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Neue Tatsache - Vor der Verkündung des angefochtenen Urteils bekannte oder unerheblich gewordene Tatsachen - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41 Absatz 1),

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