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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.03.1998, Aktenzeichen: C-194/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-194/96

Urteil vom 05.03.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Ein Ruhestandsbeamter, der nur in dem Staat, dem er angehört, gearbeitet hat, fällt in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sein unterhaltsberechtigtes Kind mit seinem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist, sofern für den Beamten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die die Verordnung anzuwenden ist.

5 Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Anhang I Teil I C der Verordnung ist im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften dahin auszulegen, daß er nicht für eine Person gilt, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Beamter im Ruhestand eine Altersversorgung erhält, wenn diese Person nur in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, gearbeitet hat und ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist. Aus dem Wortlaut dieses Anhangs, auf den Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung verweist, ergibt sich nämlich, daß nur solche Erwerbstätige Anspruch auf die deutschen Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung haben, die in einem der dort genannten Systeme pflichtversichert sind. Daher lassen es die Vorschriften des Anhangs I nicht zu, daß sich ein Ruhestandsbeamter mit der Begründung, Beamte seien in der Regel Arbeitnehmern gleichzustellen, auf Artikel 73 der Verordnung beruft, um das deutsche Kindergeld zu erhalten.

6 Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er nicht die Situation einer Person erfasst, der nur Versorgungsbezuege nach einem Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte zustehen. Der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff "Rechtsvorschriften" hat nämlich die in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung umschriebene Bedeutung und betrifft somit nicht die Gesetze, Verordnungen, Satzungen oder anderen Vorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung genannten Leistungsarten, zu denen insbesondere Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte gehören.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EWG) Nr. 2001/83, Verordnung (EWG) Nr. 3427/89, Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
Vorschriften:EGV Art. 234, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 3, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 77, Verordnung (EWG) Nr. 2001/83, Verordnung (EWG) Nr. 3427/89, Verordnung (EWG) Nr. 1247/92,
Stichworte:1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der von dem Recht auf Freizuegigkeit selbst keinen Gebrauch gemacht hat - Kind des Beamten, das mit seiner Mutter innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist, , 2 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Ruhestandsbeamter, für den die deutschen Rechtsvorschriften gelten - In einem anderen Mitgliedstaat wohnendes Kind - Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Gewährung der Familienleistungen - Deutscher zuständiger Träger - Anwendung der Kriterien des Artikels 1 Buchstabe a und des Anhangs I der Verordnung Nr. 1408/71 - Folgen - Nichtgewährung der Leistungen nach der deutschen Regelung - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und 73 sowie Anhang I Teil I C), , 3 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Begriff der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 - Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe j, 4 Absatz 4 und 77 Absatz 2 Buchstabe a),

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