JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 05.03.1991, Aktenzeichen: C-376/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Da der Personalausweis im Hinblick auf die Gewährung des Aufenthaltsrechts nur die Funktion hat, die Identität und die Staatsangehörigkeit seines Inhabers nachzuweisen, ist Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 68/360 dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat den in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Arbeitnehmern das Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet bei Vorlage eines gültigen Personalausweises auch dann gewähren muß, wenn dieser seinen Inhaber nicht berechtigt, das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats zu verlassen. Es macht keinen Unterschied, daß der Personalausweis vor dem Beitritt des ausstellenden Mitgliedstaats zu den Gemeinschaften ausgestellt wurde, daß dieser Ausweis keinen Vermerk über die Beschränkung seiner Gültigkeit auf das nationale Hoheitsgebiet enthält und daß der Inhaber dieses Ausweises allein unter Vorlage seines Reisepasses in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968, AufenthG |
| Vorschriften: | Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 68/360 Art. 1, AufenthG § 10, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Für die Gewährung des Aufenthaltsrechts vorzulegende Unterlagen - Vorlage eines gültigen Personalausweises, der seinen Inhaber nicht zur Ausreise berechtigt - Ausreichender Nachweis für die Identität und die Staatsangehörigkeit, , (Richtlinie 68/360/EWG des Rates, Artikel 4 Absatz 1), |
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