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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.02.1991, Aktenzeichen: C-15/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-15/89

Urteil vom 05.02.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gleicht eine Muttergesellschaft Passivposten einer Tochtergesellschaft durch vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine Forderung gegen diese Tochtergesellschaft aus, so lässt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital die Erhebung von Gesellschaftsteuer zu.

Ein derartiger Verzicht durch die Übernahme aller Verluste der Tochtergesellschaft oder eines Teils davon stellt nämlich eine Leistung dar, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird und die geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen, indem sie zur Verstärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft beiträgt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 69/335/EWG vom 17.06.1969
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, Richtlinie 69/335/EWG vom 17.06.1969 Art. 4 Abs. 2 b,
Stichworte:Richtlinie 69/335 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verzicht einer Muttergesellschaft auf eine Forderung gegen ihre Tochtergesellschaft - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Zulässigkeit, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

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