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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 05.02.1976, Aktenzeichen: 94-75 



EUGH – Aktenzeichen: 94-75

Urteil vom 05.02.1976


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. FEGEZUCKER IST ZWAR IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 142/69 NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT , DOCH IST AUS VERNUNFTS- UND BILLIGKEITSGRÜNDEN ANZUNEHMEN , DASS DIESER ZUCKER VON DER ZUCKERERZEUGUNG IM SINNE DES ABSATZES 1 DIESES ARTIKELS ABGEZOGEN WERDEN MUSS.

2. DIE AUS FEGEZUCKER AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR HERGESTELLTEN WEISSZUCKERMENGEN WERDEN IN DIE BERECHNUNG DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 142/69 DER KOMMISSION GENANNTEN ZUCKERMENGEN NICHT EINBEZOGEN.

ZU DIESEM ZWECK WIRD DER AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR STAMMENDE FEGEZUCKER NACH MASSGABE SEINES SACCHAROSEGEHALTS IN WEISSZUCKER AUSGEDRÜCKT.
Rechtsgebiete:Verordnung 142/69/EWG
Vorschriften:Verordnung 142/69/EWG Art. 1 Abs. 1,
Stichworte:1. HANDLUNGEN DER ORGANE - AUSLEGUNGSMETHODEN, , 2. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - QUOTENREGELUNG - BERECHNUNG NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 142/69 DER KOMMISSION - KRITERIEN,

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