JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.12.1997, Aktenzeichen: C-97/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ist dahin auszulegen, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie 68/151 aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt. Sowohl Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages, in dem vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede ist, ohne daß insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden, als auch die vierte Begründungserwägung und Artikel 3 der Richtlinie, die das Bestreben bestätigen, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen, schließen nämlich eine Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie aus, durch die das Recht, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt würde. 4 Da eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren nicht zu prüfen, ob Artikel 6 der Richtlinie 68/151 unmittelbare Wirkung entfaltet. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Erste Richtlinie 68/151/EWG, HGB |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), EGV Art. 58 Abs. 2, Erste Richtlinie 68/151/EWG Art. 6, HGB § 335 S. 1 Nr. 6, |
| Stichworte: | EG-Vertrag Art. 54 Abs. 3 Buchst. g, EG-Vertrag Art. 177, Richtlinie 68/151 Art. 3 , Richtlinie 68/151 Art. 6, 1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 68/151 - Jahresabschluß - Für den Fall der Nichtoffenlegung vorzusehende Maßregeln - Nationale Regelung, die das Recht, die Verhängung solcher Maßregeln zu beantragen, bestimmten Personengruppen vorbehält - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g, Richtlinie 68/151 des Rates, Artikel 3 und 6), , 2 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Ersuchen um Prüfung der unmittelbaren Wirkung einer Vorschrift, die Verpflichtungen für einen einzelnen begründet - Erledigung, , (EG-Vertrag, Artikel 177, Richtlinie 68/151 des Rates, Artikel 6), |
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