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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.12.1986, Aktenzeichen: 71/85 



EUGH – Aktenzeichen: 71/85

Urteil vom 04.12.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 79/7 DES RATES ÜBER DAS VERBOT JEGLICHER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT KONNTE , SOLANGE DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT WAR , SEIT DEM 23. DEZEMBER 1984 IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN , UM DIE ANWENDUNG ALLER MIT DIESER BESTIMMUNG UNVEREINBAREN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN AUSZUSCHLIESSEN. BEI FEHLEN VON MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES GENANNTEN ARTIKELS HABEN FRAUEN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHE BEHANDLUNG UND AUF ANWENDUNG DER GLEICHEN REGELUNG WIE MÄNNER , DIE SICH IN DER GLEICHEN LAGE BEFIN DEN , WOBEI DIESE REGELUNG , SOLANGE DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT IST , DAS EINZIG GÜLTIGE BEZUGSSYSTEM BLEIBT.

EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF SEINEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER WAHL DER MITTEL FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES IN DER RICHT- LINIE 79/7 NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT BERUFEN , UM ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE , DER , AUCH WENN DIE RICHTLINIE NOCH NICHT IM GANZEN DURCHGEFÜHRT IST , VOR GERICHT HERANGEZOGEN WERDEN KANN , JEDE WIRKUNG ABZUSPRECHEN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 189,
Stichworte:SOZIALPOLITIK - GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT - RICHTLINIE 79/7 - ARTIKEL 4 ABSATZ 1 - UNMITTELBARE WIRKUNG - UMFANG, , ( RICHTLINIE 79/7 DES RATES , ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ),

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