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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.12.1980, Aktenzeichen: 782-79 



EUGH – Aktenzeichen: 782-79

Urteil vom 04.12.1980


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINE ENTSCHEIDUNG EINES ORGANS , DIE ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN INNERHALB DER LAUFBAHN ENTHÄLT , STELLT KEINE DURCH DAS BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME DAR , SONDERN EINE VON DER VERWALTUNG AUS FREIEM ANTRIEB ERLASSENE VERWALTUNGSINTERNE REGELUNG , DIE DESHALB NICHT ALS ZWINGENDES RECHT BETRACHTET WERDEN KANN. DIE TATSACHE , DASS DAS ORGAN VON DEM IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN VERFAHREN ABGEWICHEN IST , UM EINER GANZ BESONDEREN LAGE RECHNUNG ZU TRAGEN , KANN DAHER NICHT ALS ' ' VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ' ' ANGESEHEN WERDEN , DIE DIE AUFHEBUNG DER GETROFFENEN BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN RECHTFERTIGEN KÖNNTE.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 912/78
Vorschriften:Verordnung Nr. 912/78 Art. 13,
Stichworte:BEAMTE - BEFÖRDERUNG - VERFAHREN - BEFÖRDERUNG INNERHALB DER LAUFBAHN - VON EINEM ORGAN ERLASSENE ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN - RECHTSNATUR - NICHTBEACHTUNG - VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN - KEINE, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ),

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