( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.11.1997, Aktenzeichen: C-337/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-337/95

Urteil vom 04.11.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Als mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht, das die Aufgabe hat, die einheitliche Anwendung der den drei Beneluxstaaten gemeinsamen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, und das im Rahmen eines Zwischenstreits in den vor den nationalen Gerichten anhängigen Verfahren angerufen wird, nach dessen Abschluß die endgültige Auslegung dieser gemeinsamen Rechtsvorschriften feststeht, ist dem Benelux-Gerichtshof die Befugnis zuzuerkennen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es entspricht nämlich dem Ziel des Artikels 177, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, es einem solchen Gericht zu erlauben, das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages anzuwenden, wenn es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgabe Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auszulegen hat.

7 Stellt sich in einem der Beneluxstaaten in einem die Auslegung des Einheitlichen Beneluxgesetzes über Warenzeichen betreffenden Verfahren eine Frage nach der Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, so ist ein Gericht wie der Benelux-Gerichtshof oder der Hoge Raad der Nederlanden, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. Diese Verpflichtung verliert jedoch ihren inneren Grund und damit ihren Sinn, wenn die gestellte Frage im Rahmen desselben nationalen Rechtsstreits tatsächlich bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gewesen ist.

8 Die Artikel 5 und 7 der Richtlinie 89/104 sind dahin auszulegen, daß ein Wiederverkäufer nicht nur das Recht hat, mit einer Marke versehene Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, weiterzuverkaufen, sondern auch das Recht, die Marke zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen. Wäre nämlich das Recht, die Benutzung einer Marke zur Ankündigung des weiteren Vertriebs zu verbieten, nicht ebenso erschöpft wie das Recht, den Wiederverkauf zu verbieten, so würde dieser Wiederverkauf erheblich erschwert und der mit dem in Artikel 7 vorgesehenen Grundsatz der Erschöpfung verfolgte Zweck verfehlt.

9 Der Inhaber einer Marke kann einen Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 daran hindern, diese Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen, sofern nicht erwiesen ist, daß diese Benutzung der Marke ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt.

Das berechtigte Interesse des Markeninhabers daran, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein, die seine Marke zu Werbezwecken in einer Weise benutzen, die den Ruf der Marke schädigen könnte, ist gegen das Interesse des Wiederverkäufers abzuwägen, die betreffenden Waren unter Verwendung der für seine Branche üblichen Werbeformen weiterverkaufen zu können. Geht es um Waren mit Luxus- und Prestigecharakter, so darf der Wiederverkäufer nicht in unlauterer Weise dem berechtigten Interesse des Markeninhabers zuwiderhandeln.

10 Die Artikel 30 und 36 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß der Inhaber eines Marken- oder Urheberrechts einen Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die geschützten Waren vertreibt, nicht daran hindern kann, diese im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen, sofern nicht erwiesen ist, daß die Benutzung dieser Waren ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt.
Rechtsgebiete:EGV, Erste Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:EGV Art. 177, EGV Art. 36, EGV Art. 177 Abs. 3, Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5, Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - Benelux-Gerichtshof - Einbeziehung, (EG-Vertrag, Artikel 177), 2 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Frage zur Auslegung der Richtlinie 89/104, die sich in einem Verfahren über die Auslegung des Einheitlichen Beneluxgesetzes über Warenzeichen stellt - Vorlagepflicht sowohl des Benelux-Gerichtshofes als auch der nationalen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können - Grenzen, (EG-Vertrag, Artikel 177 Absatz 3, Richtlinie 89/104 des Rates), 3 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erzeugnis, das vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Benutzung der Marke durch einen Wiederverkäufer zu Werbezwecken - Zulässigkeit, (EG-Vertrag, Artikel 36, Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 und 7), 4 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erzeugnis, das vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Widerspruch des Inhabers der Marke gegen ihre Benutzung durch einen Wiederverkäufer zu Werbezwecken - Unzulässigkeit - Ausnahme - Erhebliche Schädigung des Rufs der Marke, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), 5 Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht und Urheberrechte - Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Widerspruch des Markeninhabers gegen die Benutzung dieses Erzeugnisses durch einen Wiederverkäufer zu Werbezwecken - Unzulässigkeit - Ausnahme - Erhebliche Schädigung des Rufs der Marke, (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 04.11.1997, Aktenzeichen: C-337/95 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-04-11-1997-az-c-33795

"EUGH - 04.11.1997, C-337/95" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN