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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.11.1997, Aktenzeichen: C-20/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-20/96

Urteil vom 04.11.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1247/92, in Verbindung mit Anhang IIa ist dahin auszulegen, daß eine in Anhang IIa aufgeführte beitrags- und bedürftigkeitsunabhängige Leistung an Behinderte wie die Disability Living Allowance im Vereinigten Königreich in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so daß auf den Fall einer Person, die nach dem 1. Juni 1992, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfuellt, ausschließlich die durch Artikel 10a geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.

4 Die Verordnung Nr. 1247/92, mit der die Verordnung Nr. 1408/71 geändert und Artikel 10a darin eingefügt wurde, verstösst nicht gegen Artikel 51 des Vertrages, soweit sie hinsichtlich der von ihr erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen die Anwendung des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Grundsatzes der Aufhebung der Wohnortklauseln ausschließt. Die durch Artikel 10a geschaffenen Koordinierungsvorschriften für beitragsunabhängige Sonderleistungen dienen nämlich gerade dem Schutz der Interessen der zu- und abwandernden Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit Artikel 51 des Vertrages, und dieser Artikel verbietet es dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht, die den Arbeitnehmern von ihm gewährten Vergünstigungen zu beschränken.

Auf die Gültigkeit der durch Artikel 10a geschaffenen Regelung hat es keinen Einfluß, daß der Empfänger einer Invaliditätsbeihilfe, die die Merkmale einer beitragsunabhängigen Sonderleistung aufweist, nach der Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat nicht die Voraussetzungen erfuellt, von denen der Staat seines neuen Wohnorts die Gewährung der Invaliditätsbeihilfe abhängig macht, oder daß er dort eine geringere Beihilfe erhält als zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, denn mangels einer Harmonisierung im Bereich der sozialen Sicherheit sind die Mitgliedstaaten nach wie vor für die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Leistungen zuständig und können diese auch verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EWG) Nr. 2001/83, Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
Vorschriften:EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2a, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 10a, Verordnung (EWG) Nr. 2001/83, Verordnung (EWG) Nr. 1247/92,
Stichworte:1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - In Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Koordinierungsregelung - Geltungsbereich - Beitrags- und bedürftigkeitsunabhängige Leistung an Behinderte - In Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführte Leistung - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 2a, Artikel 10a und Anhang IIa Abschnitt L Buchstabe f, sowie Verordnung Nr. 1247/92 des Rates), , 2 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - In Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Koordinierungsregelung - Gewährung der Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnstaats - Kein Verstoß gegen Artikel 51 des Vertrages aufgrund der Nichtanwendung des Grundsatzes der Aufhebung der Wohnortklauseln, , (EG-Vertrag, Artikel 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 10 und 10a, sowie Verordnung Nr. 1247/92 des Rates),

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