JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.10.2001, Aktenzeichen: C-517/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, der bestimmt, dass Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, von der Eintragung ausgeschlossen sind, bezweckt, die Eintragung von Zeichen oder Angaben zu verhindern, die nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und somit nicht die in Artikel 2 der Richtlinie aufgestellte Bedingung erfuellen. Ob bestimmte Zeichen oder Angaben eine solche Unterscheidungskraft besitzen, kann aber nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie ist daher so auszulegen, dass er der Eintragung einer Marke nur dann entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind. ( vgl. Randnrn. 26, 28-29, 31 und Tenor ) 2. Um Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, der bestimmt, dass Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, von der Eintragung ausgeschlossen sind, praktische Wirksamkeit zu verleihen, ist die Geltung dieser Vorschrift nicht auf Marken zu beschränken, die die Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, beschreiben. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie ist daher so auszulegen, dass er für die Ablehnung der Eintragung einer Marke nur voraussetzt, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es ohne Bedeutung, ob die in Rede stehenden Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreiben. ( vgl. Randnrn. 36, 41 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | Erste Richtlinie 89/104/EWG |
| Vorschriften: | Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich sind - Erforderliche Verbindung zwischen den Zeichen oder Angaben und den Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, , (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d), , 2. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich sind - Erforderliche Verbindung zwischen den Zeichen oder Angaben und den Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht - Kein Erfordernis, dass die Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, beschreiben, , (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d), |
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