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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.10.1991, Aktenzeichen: C-93/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-93/89

Urteil vom 04.10.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat die Erteilung einer Fischereilizenz für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die Eigentümer eines in seinen Registern eingetragenen Fischereifahrzeugs sind, von der Gründung einer Gesellschaft abhängig macht, die seinem Recht unterworfen ist, während er an seine Staatsangehörigen keine entsprechenden Anforderungen richtet, stellt eine durch Artikel 52 EWG-Vertrag untersagte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Bereich des Niederlassungsrechts dar und kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß es eine gemeinschaftliche Regelung nationaler Fangquoten gibt, da Gegenstand der fraglichen Lizenzen nicht die Festlegung der Einzelheiten für die Nutzung dieser Quoten ist.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art.169, EWG-Vertrag Art. 52,
Stichworte:Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Fischerei - Erteilung von Fischereilizenzen durch einen Mitgliedstaat für Schiffe, die in seinen Registern eingetragen sind - Gründung einer Gesellschaft nationalen Rechts als allein für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten geltende Voraussetzung für die Erteilung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 52),

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