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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.10.1991, Aktenzeichen: C-185/90 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-185/90 P

Urteil vom 04.10.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff "Berufskrankheit" kann keinen anderen Inhalt haben, je nachdem, ob es sich um die Anwendung von Artikel 73 oder Artikel 74 des Statuts handelt, auch wenn jede dieser Vorschriften eine Regelung betrifft, die ihre eigenen Besonderheiten hat.

Daher hat der betroffene Beamte für die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts entsprechend der Definition der Berufskrankheit in Artikel 3 Absatz 2 der gemäß Artikel 73 erlassenen Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der fraglichen Krankheit oder ihrer Verschlimmerung und der Ausübung seines Dienstes für die Gemeinschaften zu beweisen.

2. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 78 des Statuts fällt die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten gemäß Artikel 13 des Anhangs VIII in die Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses im Sinne der Artikel 7 bis 9 des Anhangs II.

Denn der Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen, insbesondere die der beruflichen Ursache einer Krankheit, medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Folglich sind weder die Anstellungsbehörde noch der Gemeinschaftsrichter befugt, die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen ergangen sind, durch ihre eigene Auffassung zu ersetzen.
Rechtsgebiete:EWG-Satzung, Beamtenstatut
Vorschriften:EWG-Satzung Art. 49, Beamtenstatut Art. 78 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 78 Abs. 3,
Stichworte:1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Dienstunfähigkeit - Verschiedene Regelungen - Einheitlicher Begriff der Berufskrankheit, , (Beamtenstatut, Artikel 73 und 78, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 3 Absatz 2), , 2. Beamte - Soziale Sicherheit - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Feststellung der Dienstunfähigkeit und des ursächlichen Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit - Zuständigkeit des Ärzteausschusses - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 78, Anhang II, Artikel 7 bis 9, Anhang VIII, Artikel 13),

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