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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.10.1991, Aktenzeichen: C-183/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-183/90

Urteil vom 04.10.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung nach Artikel 38 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, ist keine "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Übereinkommens und kann daher nicht mit der Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Das gilt unabhängig davon, ob die gemäß Artikel 38 des Übereinkommens getroffene Entscheidung und die "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Übereinkommens sich in ein und demselben Gerichtsentscheid finden.

2. Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens muß eng ausgelegt werden, weil sonst sowohl die Wirksamkeit des Artikels 31 beeinträchtigt würde, der dem Grundsatz folgt, daß die in einem Vertragsstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden können, auch wenn sie nicht rechtskräftig sind, als auch die Wirksamkeit des Artikels 34 Absatz 3, der es den Gerichten des Vollstreckungsstaats verbietet, die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen.

Das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befasste Gericht darf daher bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens nur solche Gründe berücksichtigen, die der Rechtsbehelfsführer vor dem Gericht des Ursprungsstaats nicht vorbringen konnte.
Rechtsgebiete:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen
Vorschriften:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen Art. 38, Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen Art. 37 Abs. 2, Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen Art. 31 Abs. 1,
Stichworte:1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Rechtsbehelfe - Kassationsbeschwerde - Mit der Kassationsbeschwerde anfechtbare Entscheidungen - Entscheidung des mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung befassten Gerichts betreffend die Aussetzung des Verfahrens oder die Leistung einer Sicherheit - Ausschluß, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 37 Absatz 2 und 38), , 2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung - Befugnis des angerufenen Gerichts, das Verfahren auszusetzen - Ausübung - Berücksichtigung nur solcher Gründe, die der Rechtsbehelfsführer im Verfahren vor dem Gericht des Ursprungsstaats nicht schon vorgebracht hat oder nicht kannte, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 31, 34 Absatz 3 und 38 Absatz 1),

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