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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.10.1991, Aktenzeichen: C-15/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-15/90

Urteil vom 04.10.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Selbständiger, der bei unfreiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit aufgrund von Beiträgen, die er als Arbeitnehmer gezahlt oder als ein solcher gutgeschrieben bekommen hat, Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hat, ist kein "Arbeitnehmer" im Sinne des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1390/81 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 1408/71.

2. Es verstösst nicht gegen Artikel 52 EWG-Vertrag, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder nur für Kinder gewährt werden, die im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen, auf einen Staatsangehörigen dieses Staates hinsichtlich eines Zeitraums angewandt werden, in dem er nach Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er ein Kind hat, im Herkunftsmitgliedstaat, in den er allein zurückgekehrt ist, als Selbständiger tätig ist.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, EWGV Art 48, EWGV Art 52, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1, VO Nr. 1408/71/EWG Art 73,
Stichworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitnehmer - Begriff im Sinne des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - Selbständiger, der als Arbeitnehmer Beiträge gezahlt hat - Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 73 Absatz 1), , 2. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Inland den Status eines Selbständigen hat, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat denjenigen eines Arbeitnehmers hatte - Ablehnung der Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder für ein Kind, das nicht im Inland wohnt - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 52),

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