JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.10.1972, Aktenzeichen: 9-72
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 565/68 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ALS WAREN " MIT HERKUNFT AUS " POLEN SOLCHE WAREN ANZUSEHEN SIND, DIE BIS ZU IHRER LIEFERUNG IN DIE GEMEINSCHAFT IN DER VERFÜGUNGSGEWALT UND UNTER DER UNMITTELBAREN KONTROLLE DES GEGENÜBER DER VOLKSREPUBLIK POLEN ZUR EINHALTUNG DER VON DIESER HINSICHTLICH DER PREISE GEGEBENEN ZUSAGEN VERPFLICHTETEN VERKÄUFERS BLEIBEN UND WÄHREND DER BEFÖRDERUNG NICHT VERZOLLT, IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT ODER IN IRGENDEINER WEISE VERÄNDERT WORDEN SIND. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 565/68, Verordnung Nr. 123/67 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 565/68 Art. 1, Verordnung Nr. 123/67 Art. 8, |
| Stichworte: | LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GEFLÜGELFLEISCH - EINFUHREN MIT HERKUNFT AUS POLEN - BEGRIFF, , ( VERORDNUNG NR. 565/68, ARTIKEL 1 ), |
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